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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Im Verwaltungsverfahren gilt das System der festen Zuständigkeitsverteilung. Dies bedeutet, dass die zur Erlassung eines Rechtsaktes berufene Behörde durch das Gesetz bestimmt sein muss. Die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des primär zuständigen Organes auf ein anderes Organ sowie jede andere Form einer Änderung der Zuständigkeit ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist (Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0180, sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7.Auflage, Rz 81). Eine derartige Kompetenz zur Übertragung der Zuständigkeit sieht das BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission nicht vor. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung, die § 88 Abs 1 BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission trifft, kommt eine Delegationsermächtigung nach § 2 Abs 2 DVG für diese Behörde von vornherein nicht in Betracht. Mangels einer gesetzlichen Bestimmung ist es der Leistungsfeststellungskommission verwehrt, die ihr zukommende Zuständigkeit an irgend eine andere Behörde zu übertragen. (Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0180).
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997120425.X02Im RIS seit
11.07.2001