RS Vwgh 2000/7/31 97/12/0425

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Veröffentlicht am 31.07.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1994/550;
BDG 1979 §82 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §83 Abs4 idF 1994/665;

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem E 15.12.1999, 98/12/0251, ua ausgeführt, dass Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten und solcherart von außenstehenden Dritten nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Werturteils über einen Beamten dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum sind. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für einen außenstehenden Dritten nachvollziehbar ist (Hinweis E 31.3.1982, 82/09/0002, VwSlg 10697 A/1982). Da der zweiten Leistungsfeststellung nicht der Zweck unterstellt werden kann, lediglich als Grund für eine Entlassung nach § 22 BDG 1979 zu dienen, sondern sie dazu dient, dem Beamten im zweiten Beurteilungszeitraum die Möglichkeit zu bieten, seine Arbeitsleistung zu verbessern, ist trotz § 83 Abs 4 letzter Satz BDG davon auszugehen, dass das Werturteil der Dienstbehörde auf eine entsprechende Beobachtung der Leistung des Beamten zu gründen ist. § 83 Abs 4 letzter Satz BDG 1979 entbindet also bloß von der Verpflichtung, einen zeitlich fixierten Mindestbeobachtungszeitraum einzuhalten (hier: gerade bei einer Dienstzuteilung bilden erst eigene Beobachtungen des (neuen) Dienststellenleiters unter Berücksichtigung einer Einarbeitungsphase des Dienstnehmers eine taugliche Grundlage für das abzugebende Werturteil; eine Bewertung der in der zweiten Beobachtungsphase (Dienstzuteilung) erbrachten Arbeitsleistung von nur 3 Tagen ist nicht als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120425.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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