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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1994/550;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde zu einem bestimmten Zeitpunkt über den Beamten ein Vorgesetztenbericht im Sinne des § 84 Abs 1 BDG 1979 betreffend einen näher bezeichneten Beurteilungszeitraum verfasst; zu diesem Zeitpunkt war über den Beamten noch keine Leistungsfeststellung gemäß § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 IN GELTUNG, weil ihm die Dienstbehörde erst mit einem außerhalb dieses Zeitraumes verfassten Schreiben mitgeteilt hat, dass sie das Beurteilungsergebnis, dass der Beamte in dem dem gegenständlichen Beurteilungszeitraum vorangegangenen (ersten) Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe, für gerechtfertigt halte (der diesbezüglich an die Leistungsfeststellungskommission gerichtete Antrag des Beamten wurde mit Bescheid dieser Behörde als verspätet zurückgewiesen). Da der Vorgesetzte jedoch seinen Bericht für eine neuerliche Leistungsfeststellung nach § 84 Abs 1 letzter Satz BDG innerhalb des ersten Monates nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstellen hat, und im Beschwerdefall die zweite negative Leistungsfeststellung jedenfalls nicht vor der ersten Leistungsfeststellung ausgesprochen wurde, wurde der Beamte durch die oben wiedergegebene zeitliche Gestaltung des zweiten Leistungsfeststellungsverfahrens in keinem subjektiven Recht verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997120425.X04Im RIS seit
11.07.2001