RS Vwgh 2000/8/1 98/21/0196

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Veröffentlicht am 01.08.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1997 §29;
B-VG Art8 Abs1;
FrG 1993 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 AsylG 1991 (vgl nunmehr § 29 AsylG 1997), wonach Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in seine Muttersprache oder in eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache anzuschließen ist, betrifft nicht Ausweisungs-Bescheide nach dem FrG 1993. Mangels einer echten Lücke kommt die Anwendung dieser Bestimmung auf Ausweisungs-Bescheide im Wege eines Analogie-Schlusses nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210196.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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