RS Vwgh 2000/8/1 98/21/0515

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Veröffentlicht am 01.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §19 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden endete gem § 19 Abs 4 AsylG 1997 mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 26.6.1998. Gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates hat der Fremde beim VwGH Beschwerde eingebracht, der mit Beschluss des VwGH vom 18.8.1998 - den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt am 3.9.1998 - die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Dadurch erlangte der Fremde wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers; damit verbunden war im Besonderen das Wiederaufleben der gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 zuerkannten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Sohin lag im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr vor dem VwGH bekämpften Ausweisungsbescheides (7.10.1998) das für eine Ausweisung nach § 33 Abs 1 FrG 1997 Tatbestandsmerkmal bildende Kriterium der Unrechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes des Fremden nicht vor, zumal das Beschwerdeverfahren betreffend den negativen Asylbescheid erst mit Erkenntnis des VwGH vom 25.11.1999 abgeschlossen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210515.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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