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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden endete gem § 19 Abs 4 AsylG 1997 mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 26.6.1998. Gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates hat der Fremde beim VwGH Beschwerde eingebracht, der mit Beschluss des VwGH vom 18.8.1998 - den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt am 3.9.1998 - die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Dadurch erlangte der Fremde wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers; damit verbunden war im Besonderen das Wiederaufleben der gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 zuerkannten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Sohin lag im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr vor dem VwGH bekämpften Ausweisungsbescheides (7.10.1998) das für eine Ausweisung nach § 33 Abs 1 FrG 1997 Tatbestandsmerkmal bildende Kriterium der Unrechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes des Fremden nicht vor, zumal das Beschwerdeverfahren betreffend den negativen Asylbescheid erst mit Erkenntnis des VwGH vom 25.11.1999 abgeschlossen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210515.X01Im RIS seit
21.12.2000