RS Vfgh 2001/2/27 B1370/99 - B1615/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Verein
VereinsG 1951 §24

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins mangels Beschwerdelegitimation nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung des Vereins infolge Verstoßes gegen das Verbotsgesetz

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereines lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

ebenso: B v 26.11.02, B1615/02

Entscheidungstexte

  • B 1370/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2001 B 1370/99
  • B 1615/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2002 B 1615/02

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1370.1999

Dokumentnummer

JFR_09989773_99B01370_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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