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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/21/0098Rechtssatz
In dem von der ZustformV 1982, BGBl Nr 600, gestalteten Formular 1 zu § 17 Abs 2 ZustG ist der Satz enthalten: "Das Schriftstück wird daher hinterlegt. Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als Zustellung. Holen Sie das Schriftstück in ihrem Interesse ehestens ab, Sie könnten sonst wichtige Fristen versäumen!". Dem Adressaten musste daher bei Lesen der Hinterlegungsanzeige und gehöriger Aufmerksamkeit, die in Bezug auf die Wahrnehmung von Fristen auch einem juristischen Laien zumutbar ist, klar sein, dass die Hinterlegung und nicht erst die Abholung der Sendung als Zustellung gilt. Von daher kann ein Irrtum des Adressaten über die Folgen der besagten Hinterlegung, sollte er zur verspäteten Abholung des Aufenthaltsverbotsbescheides und schon damit zur Versäumung der Berufungsfrist geführt haben, - ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes - nicht als ein bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruhendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG beurteilt werden (Hinweis E 24.2.1992, 91/10/0251). Außerdem musste im konkreten Fall das Wissen um die mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache den Adressaten dazu veranlassen, sich mit dem Inhalt der amtlichen Verständigung zu befassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000210097.X01Im RIS seit
03.04.2001