RS Vwgh 2000/8/2 94/13/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2000
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Da unter dem Begriff "Werbung" ganz allgemein im Wesentlichen eine Produktinformation oder Leistungsinformation zu verstehen ist, hätte der abgabepflichtige Rechtsanwalt darzutun gehabt, inwiefern er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten habe.

Schlagworte

VwRallg7 Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994130259.X02

Im RIS seit

12.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten