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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Da unter dem Begriff "Werbung" ganz allgemein im Wesentlichen eine Produktinformation oder Leistungsinformation zu verstehen ist, hätte der abgabepflichtige Rechtsanwalt darzutun gehabt, inwiefern er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten habe.
Schlagworte
VwRallg7 WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994130259.X02Im RIS seit
12.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013