RS Vfgh 2001/2/27 V54/00

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Plandokument Nr 6950. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 31.01.97
Wr BauO 1930 §1, §2
Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 ArtII

Leitsatz

Aufhebung eines neu erlassenen Wiener Plandokuments hinsichtlich der Festlegung von Bebauungsbeschränkungen für ein Grundstück mangels ausreichender Grundlagenforschung

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber gemäß Abs4 der Übergangsbestimmung des ArtII der Wr BauO-Nov, LGBl 10/1996, einen zehnjährigen Zeitraum gewährt, während dessen gemäß ArtII Abs1 leg cit übergeleitete Flächenwidmungs- und Bebauungspläne bis zum Ablauf des 31.08.06 in Kraft bleiben.

Damit stellt der Gesetzgeber aber auch klar, dass bei der Erlassung eines neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplans tatsächlich eine das Ergebnis der Festlegungen rechtfertigende Grundlagenforschung stattgefunden haben muss, um den Ansprüchen des §1 und §2 Wr BauO 1930 idF LGBl 55/1996 zu genügen.

Für die gemäß ArtII Abs4 neu zu erlassenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne ist (nur) dann keine umfassend neue Grundlagenforschung erforderlich, wenn die bestehende Grundlagenforschung - auf die verwiesen wird - das Ergebnis der jeweiligen Festlegung rechtfertigt.

Aufhebung des Plandokuments Nr 6950, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 31.01.97, hinsichtlich der Festlegung von Bebauungsbeschränkungen für ein Grundstück in der Rudolf-Waisenhorn-Gasse mangels ausreichender Grundlagenforschung.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorgartentiefe gerade in diesem Straßenzug und dort nur auf einer Straßenseite 8,00 m betragen muss, während sie etwa auf der gegenüberliegenden Straßenseite 4,00 m beträgt. Auch für die im Vergleich zum Großteil des restlichen Planungsgebietes restriktive Festlegung der Baufluchtlinien auf dem Grundstück der Beschwerdeführer gibt es keine in der Grundlagenforschung dokumentierte Erklärung. Das im Vorlagebericht vorgebrachte Argument der "zusammenhängenden Grünräume in den Blockinnenflächen" kann nicht gänzlich unterschiedliche Ausmaße von begrünten Blockinnenflächen rechtfertigen. Das Ziel der "Erhaltung der kleinteiligen Bebauungsstruktur durch Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit und der Gebäudehöhen" kann ebenso wenig wie die allgemeinen Aussagen zur geringen Bebauungsdichte, Höhenbeschränkungen, Trakttiefe und Bauweise im Vorlagebericht als ausreichende Grundlagenforschung für sehr unterschiedliche Festlegungen der Bebauungsbeschränkungen im gesamten Planungsgebiet und besonders restriktive bezüglich des Grundstücks der Beschwerdeführer herangezogen werden.

(Anlassfall: B2492/97, E v 27.02.01, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Übergangsbestimmung, Verordnungserlassung Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V54.2000

Dokumentnummer

JFR_09989773_00V00054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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