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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §101 Abs3;Rechtssatz
Mit dem völlig ungenügenden Ausdruck "X. Immobilienverm." wird bei der Benennung des Bescheidadressaten und nunmehrigen Erstbeschwerdeführers - er ist eine GmbH und Geschäftsherr stiller Gesellschaften zu anderen Beschwerdeführern - nicht einmal das Rechtssubjekt des Geschäftsherrn erreicht, weil dieser nicht mit seiner korrekten firmenmäßigen Bezeichnung benannt worden ist. Wenn diese Erledigung des Finanzamtes auch den unentbehrlichen Hinweis des § 101 Abs 3 letzter Satz BAO nicht enthielt, konnte die Zustellfiktion nach dieser Gesetzesstelle nicht eintreten. Im Hinblick darauf, dass das Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, konnte die Erledigung des Finanzamtes auch aus diesem Grund nicht einmal dem Geschäftsherrn gegenüber Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B 12.9.1996, 96/15/0161; B 20.11.1996, 95/15/0169).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130014.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013