RS Vwgh 2000/8/2 99/13/0014

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
HGB §17 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem völlig ungenügenden Ausdruck "X. Immobilienverm." wird bei der Benennung des Bescheidadressaten und nunmehrigen Erstbeschwerdeführers - er ist eine GmbH und Geschäftsherr stiller Gesellschaften zu anderen Beschwerdeführern - nicht einmal das Rechtssubjekt des Geschäftsherrn erreicht, weil dieser nicht mit seiner korrekten firmenmäßigen Bezeichnung benannt worden ist. Wenn diese Erledigung des Finanzamtes auch den unentbehrlichen Hinweis des § 101 Abs 3 letzter Satz BAO nicht enthielt, konnte die Zustellfiktion nach dieser Gesetzesstelle nicht eintreten. Im Hinblick darauf, dass das Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, konnte die Erledigung des Finanzamtes auch aus diesem Grund nicht einmal dem Geschäftsherrn gegenüber Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B 12.9.1996, 96/15/0161; B 20.11.1996, 95/15/0169).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130014.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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