RS Vwgh 2000/8/2 99/13/0106

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;

Rechtssatz

Die Auffassung, Voraussetzung für die Anrechnung einer Dienstzeit nach dem zweiten Satz des § 67 Abs 6 EStG 1988 sei es, dass das entsprechende Dienstverhältnis bereits beendet ist, erscheint weder im Wortlaut des Gesetzes gedeckt noch ist eine solche Voraussetzung dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen, das eine an der gesamten Lebensarbeitszeit des Arbeitnehmers orientierte Steuerbegünstigung für den Fall der Beendigung seines Dienstverhältnisses enthält. Die vom Arbeitnehmer bei der X-GmbH (einer anderen als der steuerpflichtigen GmbH) zurückgelegte Dienstzeit ist ungeachtet des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zur steuerpflichtigen Gesellschaft dieses Dienstverhältnis zur X-GmbH infolge einer Karenzierung formell (noch) aufrecht war, auch eine Dienstzeit im Sinne der anzuwendenden Gesetzesstelle. Diese Auffassung zieht auch nicht eine zweifache Begünstigung nach sich, da einer mehrfachen Berücksichtigung von Dienstzeiten die Kürzungsbestimmung des dritten Satzes des § 67 Abs 6 EStG 1988 entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130106.X01

Im RIS seit

28.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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