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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §101 Abs3;Rechtssatz
Wenn die angefochtene Erledigung ihren Adressaten durch die firmenrechtlich korrekte Bezeichnung der Erstbeschwerdeführerin, einer GmbH, als Geschäftsherrin der stillen Gesellschaften mit den Dritt- bis 57.-Beschwerdeführern benennt und an die Bezeichnung der Erstbeschwerdeführerin den Zusatz "& atypisch stille Gesellschaft" knüpft, so hat die belBeh ihre Erledigung nicht an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 191 Abs 1 lit c BAO gerichtet. Die "(Erstbeschwerdeführerin) & stille Gesellschaft" gibt es nämlich nicht. Da die stille Gesellschaft wesensmäßig durch ihre Zweigliedrigkeit gekennzeichnet ist (Hinweis E 29.5.1996, 95/13/0056, VwSlg 7102 F/1996; E 12.6.1991, 90/13/0027), gibt es handelsrechtlich nur 55 gesonderte und voneinander unabhängige stille Gesellschaften (jeweils der Dritt- bis 57.-Beschwerdeführer zum erstbeschwerdeführenden Geschäftsherrn), nicht aber eine alle stillen Gesellschafter umfassende Personengemeinschaft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130014.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013