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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Dem Einwand der steuerpflichtigen Gesellschaft, dass beim "Erwerb" von Verlustvorträgen im Wege eines Mantelkaufes die Rechtsfolgen der Missbrauchsabsicht bei einem anderen Rechtssubjekt eintreten würden, als bei dem, das in Missbrauchsabsicht gehandelt habe, ist entgegenzuhalten, dass die Willensbildung infolge der Fremdbestimmtheit juristischer Personen durch ihre Gesellschafter erfolgt. Dabei kann auch eine bloß mittelbare Beteiligung entscheidend sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130152.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013