RS Vwgh 2000/8/2 99/13/0014

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §190 Abs1;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs 3 lit b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er nach § 97 Abs 1 BAO auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten (Hinweis B 12.9.1996, 96/15/0161). Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert, von welcher die Beh Gebrauch machen kann, aber nicht muss (Hinweis E 5.10.1994, 94/15/0004). Zu diesen Bescheiden zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten Feststellungen zu unterbleiben haben (Hinweis Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Tz 10 zu § 101 BAO).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130014.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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