Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Lediglich hinsichtlich Bewirtungsspesen - mit der Folge einer allfälligen Anerkennung als Betriebsausgaben - kann ein Nachweis erbracht werden, dass sie der Werbung dienen. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen sind nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 jedenfalls vom Abzug ausgeschlossen (Hinweis E 3.5.2000, 98/13/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994130259.X04Im RIS seit
12.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013