RS Vwgh 2000/8/2 97/13/0196

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0197 97/13/0198

Rechtssatz

Maßgebend für die Berechtigung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Frage, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können; die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen, sie dient nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines bereits bekannt gewesenen Sachverhaltes zu beseitigen (Hinweis E 2.3.1993, 91/14/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130196.X04

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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