RS Vwgh 2000/8/2 97/13/0096

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes bezieht sich nur auf Bewirtungsspesen und nicht auch auf andere Repräsentationsaufwendungen, zu denen etwa auch Geschenke gehören (Hinweis E 24.11.1999, 96/13/0115; E 3.5.2000, 98/13/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130096.X03

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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