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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes bezieht sich nur auf Bewirtungsspesen und nicht auch auf andere Repräsentationsaufwendungen, zu denen etwa auch Geschenke gehören (Hinweis E 24.11.1999, 96/13/0115; E 3.5.2000, 98/13/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130096.X03Im RIS seit
21.12.2000