RS Vwgh 2000/8/2 97/13/0096

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG Endbesteuerung 1993 Art1 Z3;
AbgÄG Endbesteuerung 1993 Art1 Z4a;
AbgÄG Endbesteuerung 1993 Art1 Z5;
EStG 1988 §41 Abs4;
EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §68;
EStG 1988 §69 Abs1;
EStG 1988 §69 Abs2;

Rechtssatz

§ 41 EStG 1988 ist jene Bestimmung, die im Rahmen der Vorschriften des vierten Teils des EStG über die Veranlagung regelt, wie im Falle einer Veranlagung solcher Einkünfte, von denen die Steuer auf dem Abzugswege nach den Bestimmungen des fünften Teils des EStG erhoben wird, zu verfahren ist. Während § 41 Abs 4 EStG 1988 in seiner Stammfassung eine besondere steuerliche Behandlung der lohnsteuerlich nach § 67 Abs 1 oder § 68 steuerfrei bleibenden oder mit den festen Sätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs 1 zu versteuernden Bezüge anordnete, wurde eine besondere Behandlung der im § 69 Abs 2 EStG 1988 geregelten Einkünften nicht normiert. Die Rechtsänderung durch die Novelle BGBl Nr 1993/12 brachte eine Regelung hinsichtlich dieser Einkünfte mit dem Ergebnis, dass ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs nach § 69 Abs 1 ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug gelten soll, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs 1 zu versteuern war und von dem 6 Prozent Lohnsteuer einbehalten wurde. Sowohl mit der Stammfassung als auch mit der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl Nr 1993/12 hat der Gesetzgeber damit für den Veranlagungsfall eine Entscheidung gegen einen Fortbestand des im Rahmen des Lohnsteuerabzuges vorläufig eingeräumten Freibetrages von S 230,-- täglich getroffen. Die gesetzgeberische Entscheidung gegen die Geltung dieses Freibetrages auch im Veranlagungsfalle ergibt sich in der Stammfassung des § 41 Abs 4 EStG 1988 aus dem vollständigen Unterbleiben der Normierung einer besonderen Behandlung der betroffenen Einkünfte; diese Entscheidung des Gesetzgebers wird in der geänderten Fassung des § 41 Abs 4 legcit ebenso deutlich, indem der Gesetzgeber den betroffenen Bezügen - ohnedies - eine Begünstigung im nunmehr festgelegten, aber auch nur in diesem Ausmaß eingeräumt hat. Für ein Aufrechtbleiben des im Falle des bloß vorläufigen Lohnsteuerabzuges bestehenden täglichen Freibetrages von S 230,-- im Zuge einer die Abgabenpflicht endgültig feststellenden Veranlagung bietet das Gesetz keine Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130096.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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