RS Vfgh 2001/2/27 B2620/97

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BundesvergabeG §9 Z3

Leitsatz

Zurückweisung einer im Rahmen eines Vergabeverfahrens erhobenen Beschwerde mangels subjektiven Rechts des nur im Namen der vergebenden Stelle tätig gewordenen Beschwerdeführers auf eine rechtmäßige Entscheidung im vergabegesetzlichen Nachprüfungsverfahren

Rechtssatz

Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens ist hier die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des Auftraggebers im Verfahren über die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung bestimmter Leistungen betreffend den konstruktiven Stahlbau im Rahmen des Neu- und Umbaues des Sicherheitszentrums Klagenfurt. Partei ist daher - neben dem Antragsteller und sonstigen Bewerbern und Bietern, die durch die Entscheidung über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen in ihren Rechtspositionen betroffen sind - der Auftraggeber.

Auftraggeber der hier in Rede stehenden Vergabe ist aber die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Der Beschwerdeführer wurde dagegen für die genannte Gesellschaft bloß als vergebende Stelle iSd §9 Z3 BundesvergabeG, BGBl. 1993/462, (entspricht inhaltlich dem §15 Z3 BundesvergabeG 1997) tätig.

Entscheidungstexte

  • B 2620/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2001 B 2620/97

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2620.1997

Dokumentnummer

JFR_09989773_97B02620_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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