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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
EStG 1988 §107;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0064Rechtssatz
Das von einem Vermieter auf der Grundlage der Bestimmung des § 46 Abs 2 MRG 1982 gegenüber dem nach dem Tod des bisherigen Hauptmieters in den Hauptmietvertrag Eintretenden gestellte Verlangen auf Entrichtung des Kategoriemietzinses führt zwar dem Betroffenen gegenüber zum Ergebnis einer Mietzinserhöhung, doch sieht das Einkommensteuergesetz in seiner, die Gewährung von Mietzinsbeihilfe regelnden Bestimmung des § 107 EStG 1988, einen solchen Fall der Erhöhung des Hauptmietzinses als rechtliche Grundlage für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe nicht vor. Die den Betroffenen auf Grund des von ihm geforderten Kategoriemietzinses treffende Belastung bietet nach der gesetzlichen Bestimmung des § 107 Abs 3 EStG 1988 keine rechtliche Grundlage für ein Begehren auf Mietzinsbeihilfe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000130063.X01Im RIS seit
03.04.2001