RS Vwgh 2000/8/2 99/13/0209

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §81 Abs2;
BAO §81 Abs6;
BAO §81 Abs7;
BAO §81 Abs8;
BAO §92;

Rechtssatz

Der in § 81 Abs 7 und § 81 Abs 8 BAO angeführte Widerspruch hat weder die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten, noch deren Art, welche nach § 81 Abs 2 BAO vorgegeben ist, zum Inhalt. Es handelt sich dabei nicht um ein als zulässig normiertes Rechtsmittel gegen einen Bescheid, sondern um formlose, im Gesetz als Widerspruch bezeichnete Einwendungen gegen eine sonst aufrecht bleibende Vertretungsbefugnis in bestimmten, im Detail geregelten Fällen. Die Notwendigkeit auf Bescheiderlassung zur Ermöglichung eines Widerspruches ist daher nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130209.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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