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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0197 97/13/0198Rechtssatz
Auch wenn Stornorücklagen des Abgabepflichtigen zivilrechtlich eine Verbindlichkeit gegenüber seinen Gläubigern darstellen, so kam dieser Verbindlichkeit, da sie von seinen Gläubigern in keinem Fall verfolgt wurde, wirtschaftlich keine das Betriebsvermögen des Abgabepflichtigen belastende Wirkung zu, weshalb es nicht rechtswidrig war, die nie ausbezahlten Stornorücklagen nicht gewinnmindernd anzusetzen (Hinweis Doralt, EStG3, § 6 Tz 271; E 12.1.1993, 89/14/0188). Der Ansatz einer Rückstellung für diese nur mehr zivilrechtlich, aber nicht mehr wirtschaftlich bestehenden Verbindlichkeiten kam ebenso wenig in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130196.X02Im RIS seit
30.10.2001