RS Vfgh 2001/2/27 B2321/00

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Strafgefangenen mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens; kein rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Inhalt einer ablehnenden Mitteilung hinsichtlich aufsichtsbehördlicher Maßnahmen

Rechtssatz

Der Mitteilung einer Behörde, sie finde zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß - wie sie hier vorliegt - fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt (vgl. VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969, 10.023/1984; ferner VfSlg. 14.223/1995). Dem vorliegenden Schreiben kommt daher ein individuell-normativer Inhalt nicht zu; es ist kein Bescheid.

Entscheidungstexte

  • B 2321/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2001 B 2321/00

Schlagworte

Bescheidbegriff, Aufsichtsrecht Nichtgebrauchnahme, Strafvollzug, Beschwerderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2321.2000

Dokumentnummer

JFR_09989773_00B02321_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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