RS Vwgh 2000/8/2 97/13/0096

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG Endbesteuerung 1993 Art1 Z3;
AbgÄG Endbesteuerung 1993 Art1 Z5;
EStG 1988 §41;
EStG 1988 §69 Abs2;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige ist der Auffassung, der Umstand einer Veranlagung seiner Einkünfte dürfe rechtlich nicht zum Ergebnis haben, dass ihm der im § 69 Abs 2 EStG 1988 normierte Freibetrag verloren gehe. Der VwGH pflichtet der gegenteiligen Lehrmeinung von Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 und 10 zu § 69 EStG 1988, mit welcher allerdings die Rechtsänderung durch BGBl Nr 1993/12 noch nicht berücksichtigt worden war, bei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130096.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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