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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AbgÄG Endbesteuerung 1993 Art1 Z3;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige ist der Auffassung, der Umstand einer Veranlagung seiner Einkünfte dürfe rechtlich nicht zum Ergebnis haben, dass ihm der im § 69 Abs 2 EStG 1988 normierte Freibetrag verloren gehe. Der VwGH pflichtet der gegenteiligen Lehrmeinung von Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 und 10 zu § 69 EStG 1988, mit welcher allerdings die Rechtsänderung durch BGBl Nr 1993/12 noch nicht berücksichtigt worden war, bei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130096.X01Im RIS seit
21.12.2000