RS Vwgh 2000/8/2 97/13/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2000
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §15 Abs2;

Rechtssatz

Weder das Bestehen des Dienstgebers auf der Benutzung der Dienstwohnung noch das Vorliegen eines erheblichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an der Benutzung der Dienstwohnung steht der Qualifizierung einer Dienstwohnung als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis für sich allein schon entgegen. Die Beurteilung der Überlassung einer Dienstwohnung als nicht steuerbar setzt nämlich die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers an der Benutzung der Dienstwohnung durch den Dienstnehmer derart voraus, dass nach der Lage des konkreten Einzelfalles ein dem Dienstnehmer aus der Überlassung der Dienstwohnung an ihn resultierender Vorteil (Hinweis E 25.3.1999, 97/15/0089; E 16.12.1998, 97/13/0180) schlechthin nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130100.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten