RS Vwgh 2000/8/2 94/13/0259

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Aufwendungen zur im weitesten Sinn Kontaktpflege, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" können nur als werbeähnlicher und somit iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994130259.X03

Im RIS seit

12.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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