RS Vwgh 2000/8/3 98/18/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/18/0207 E 18. März 2003 99/18/0251 E 18. März 2003 98/18/0115 E 14. November 2000 98/18/0190 E 14. November 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/21/0490 B 24. April 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Ausübung des Ermessens iSd § 36 Abs 1 FrG 1997 ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, welches bereits für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 36 bis § 38 FrG 1997 maßgeblich ist, von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche bestimmten Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen (vgl § 11 StbG 1985).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180086.X01

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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