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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Rechtssatz
Wie nicht nur die Vorschrift des § 39 Abs 2 Z 6, sondern insb auch die Bestimmung des § 35 Abs 1 VwGG zeigt, ist es grundsätzlich Aufgabe des Bf, die Beschwerde so abzufassen, dass auch ohne Verhandlung über sie entschieden werden kann, und es der Bf grundsätzlich in Kauf nehmen muss, dass über seine Beschwerde ohne Durchführung der von ihm beantragten Verhandlung entschieden wird (Hinweis B 16.2.1988, 88/14/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000150082.X01Im RIS seit
26.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019