RS Vwgh 2000/8/3 2000/15/0082

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Wie nicht nur die Vorschrift des § 39 Abs 2 Z 6, sondern insb auch die Bestimmung des § 35 Abs 1 VwGG zeigt, ist es grundsätzlich Aufgabe des Bf, die Beschwerde so abzufassen, dass auch ohne Verhandlung über sie entschieden werden kann, und es der Bf grundsätzlich in Kauf nehmen muss, dass über seine Beschwerde ohne Durchführung der von ihm beantragten Verhandlung entschieden wird (Hinweis B 16.2.1988, 88/14/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150082.X01

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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