RS Vwgh 2000/8/3 99/15/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
B-VG Art7;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033 impl;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;
LAO Wr 1962 §2;
LAO Wr 1962 §5;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4 idF 1989/033;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0239 E 25. Mai 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Im Fall einer Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters (Hinweis E 29.1.1993, 91/17/0048). Die für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristischen Umstände lassen sich nämlich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und einem Dritten übertragen. Für eine solche abgabenrechtliche Haftung des Verpächters für Abgabenschulden eines Dritten würde daher auch die sachliche Rechtfertigung fehlen (Hinweis E 30.11.1990, 89/17/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150171.X01

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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