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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1409;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0169 E 16. Jänner 1991 RS 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH liegt ein - durchaus auch im Zuge mehrerer aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte mögliche - Übereignung eines Unternehmens bzw eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165). Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden und den Übernehmer mit der Übernahme in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150102.X02Im RIS seit
15.01.2001