RS Vwgh 2000/8/3 2000/15/0097

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GmbHG §29;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Im Spitzenmanagement tätige Fremdgeschäftsführer übernehmen, auch wenn sie Dienstnehmer sind, häufig weitere Funktionen, soweit sich ihre Dienstgeber nicht dagegen aussprechen. Der Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch für andere Gesellschaften und zudem auch selbstständig tätig ist, spricht jedenfalls nicht dagegen, dass die Bezüge, die er von der abgabepflichtigen GmbH bezieht, zu Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150097.X04

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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