Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Im Spitzenmanagement tätige Fremdgeschäftsführer übernehmen, auch wenn sie Dienstnehmer sind, häufig weitere Funktionen, soweit sich ihre Dienstgeber nicht dagegen aussprechen. Der Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch für andere Gesellschaften und zudem auch selbstständig tätig ist, spricht jedenfalls nicht dagegen, dass die Bezüge, die er von der abgabepflichtigen GmbH bezieht, zu Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000150097.X04Im RIS seit
15.01.2001