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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14;Rechtssatz
Durch eine Sicherungsübereignung wird dem Gläubiger ein dingliches (somit ein auch gegen Dritte und damit nach außen wirkendes) Vollrecht an einer Sache eingeräumt, das allerdings (nur) im Innenverhältnis beschränkt ist. Diese Beschränkung im Innenverhältnis auf eine Art Treuhandschaft rechtfertigt die Zurechnung der zum Zweck der Sicherung übereigneten Wirtschaftsgüter zu demjenigen, der die Sicherung einräumt (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 299).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150102.X04Im RIS seit
15.01.2001