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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DBAbk Liechtenstein 1971 Art15 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/15/0252 E 22. September 2000Rechtssatz
Der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung verlangt nicht, dass für die Besteuerung von Grenzgängereinkünften statt an den Wohnsitz des Arbeitnehmers an den Ort der Tätigkeit angeknüpft wird, weil sich eine im Einzelfall mögliche höhere Steuerlast nicht primär aus der Wahl des Anknüpfungspunktes, sondern aus dem unterschiedlichen Steuerniveau in den Vertragsstaaten ergibt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Abgabenrechtliche Grundsätze; VwRallg7 steuerliche Gleichbehandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150202.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013