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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0160Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0018 E 27. Mai 1999 RS 2(hier nur der erste Satz; KStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaft von einem Gesellschafter zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen (Hinweis E 10.12.1985, 85/14/0080, VwSlg 6065 F/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150159.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018