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E3R E05100000Norm
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/15/0252 E 22. September 2000Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Gilly vom 12.5.1998, Rs C-336/96, Slg 1998, I-2793 ist den Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Harmonisierungsmaßnahmen die Befugnis verblieben, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit untereinander festzulegen, um Doppelbesteuerungen zu beseitigen. Vorteile oder Nachteile in der steuerlichen Behandlung der Steuerpflichtigen mit steuerlichen Anknüpfungspunkten in verschiedenen Staaten sind nicht primär eine Folge der Wahl des Anknüpfungsfaktors, sondern lediglich des unterschiedlichen Steuerniveaus in beiden Staaten (Hinweis EuGH, Urteil Gilly, Rn 34). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die unterschiedliche steuerliche Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zu Arbeitnehmern, deren Einkünfte in Liechtenstein besteuert werden, aus der Tatsache ergibt, dass der zur Anwendung gelangende Steuertarif in Österreich höhere Prozentsätze erreicht als in Liechtenstein. Die unterschiedliche Besteuerung ist damit nicht auf das DBAbk zurückzuführen, sondern notwendige Folge des Fehlens einheitlicher Steuersätze im EWR. Eine derartige Ungleichbehandlung steht aber außerhalb des Schutzbereiches der Grundfreiheiten (Hinweis Schuch/Toifl, Grenzgängerregelungen und EWR-Abkommen, SWI 1999, 300).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0336 Gilly VORABSchlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150202.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013