RS Vwgh 2000/8/3 98/15/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2000
beobachten
merken

Index

E3R E05100000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung
59/04 EU - EWR

Norm

31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art1;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7;
61996CJ0336 Gilly VORAB;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art15 Abs4;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art23 Abs2;
EStG 1988;
EWR-Abk Art28;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/15/0252 E 22. September 2000

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Gilly vom 12.5.1998, Rs C-336/96, Slg 1998, I-2793 ist den Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Harmonisierungsmaßnahmen die Befugnis verblieben, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit untereinander festzulegen, um Doppelbesteuerungen zu beseitigen. Vorteile oder Nachteile in der steuerlichen Behandlung der Steuerpflichtigen mit steuerlichen Anknüpfungspunkten in verschiedenen Staaten sind nicht primär eine Folge der Wahl des Anknüpfungsfaktors, sondern lediglich des unterschiedlichen Steuerniveaus in beiden Staaten (Hinweis EuGH, Urteil Gilly, Rn 34). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die unterschiedliche steuerliche Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zu Arbeitnehmern, deren Einkünfte in Liechtenstein besteuert werden, aus der Tatsache ergibt, dass der zur Anwendung gelangende Steuertarif in Österreich höhere Prozentsätze erreicht als in Liechtenstein. Die unterschiedliche Besteuerung ist damit nicht auf das DBAbk zurückzuführen, sondern notwendige Folge des Fehlens einheitlicher Steuersätze im EWR. Eine derartige Ungleichbehandlung steht aber außerhalb des Schutzbereiches der Grundfreiheiten (Hinweis Schuch/Toifl, Grenzgängerregelungen und EWR-Abkommen, SWI 1999, 300).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0336 Gilly VORAB

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150202.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten