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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0160 E 11. Dezember 1990 RS 1Stammrechtssatz
Hat eine Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden; der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997180167.X01Im RIS seit
21.12.2000