RS Vwgh 2000/8/3 97/18/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0160 E 11. Dezember 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Hat eine Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden; der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997180167.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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