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E6JNorm
61983CJ0267 Aissatou Diatta VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0326 E 17. Februar 2000 RS 1Stammrechtssatz
Da sich gem § 27 EheG niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, kommt es für die Stellung als begünstigter Angehöriger eines Österreichers nicht darauf an, ob Gründe für die Nichterklärung einer (formal bestehenden) Ehe vorliegen (Hinweis Urteil des EuGH vom 13.2.1985, RS 267/83, Aissatou Diatta gegen Land Berlin; Slg 1985, S 0567). Die Ansicht, dass auf den Fremden, einen indischen Staatsangehörigen, der mit einer Österreicherin verheiratet ist, die Bestimmung des § 48 Abs 1 FrG 1997 Anwendung findet, nach deren ersten Satz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn aufgrund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, begegnet daher keinen Bedenken.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61983J0267 Aissatou Diatta VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000180026.X02Im RIS seit
11.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011