RS Vwgh 2000/8/3 99/15/0265

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955 Art2 Abs2;
GewStG §25;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §16 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0036

Rechtssatz

Gem der Anpassungsklausel des Art 2 Abs 2 DBAbk BRD 1955 gilt das Abkommen auch für jede gleiche oder ähnliche Steuer, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragsstaaten eingeführt wird. Die Kommunalsteuer ist gegenüber der Gewerbesteuer in Form der Lohnsummensteuer als "gleiche oder ähnliche Steuer" iSd Art 2 Abs 2 anzusehen. Wie der VwGH in dem E vom 15.12.1999, 98/13/0021, ausgesprochen hat, sei bereits den Materialien zum KommStG 1993 zu entnehmen, dass die Kommunalsteuer in Zweck und Wirkungsweise der Lohnsummensteuer entspreche. Entscheidend sei aber, dass der Besteuerungsgegenstand der Kommunalsteuer (§ 1 KommStG 1993) und jener der Lohnsummensteuer (§ 25 GewStG) deckungsgleich seien. Beide Abgaben hätten den gleichartigen Steuergegenstand, nämlich die Lohnsumme. Der Umstand, dass der Kreis der Abgabepflichtigen durch die Einführung der Kommunalsteuer erweitert worden sei, stehe der Gleichartigkeit der beiden Steuern nicht entgegen. Für den gegenständlichen Fall ist zudem darauf zu verweisen, dass nach dem Wortlaut des Art 2 Abs 2 DBAbk BRD 1955 nicht nur eine gleiche, sondern bereits eine nur ähnliche Nachfolgesteuer in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150265.X03

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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