RS Vwgh 2000/8/3 2000/18/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden kann dann keine Rede sein, wenn die zur Einhaltung von Fristen erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt wird (Hinweis B 28.7.1995, 95/02/0168). Es kann dahinstehen, ob ein dem Beschwerdevertreter unterlaufener Irrtum IM MONAT auf eine unrichtige Berechnung dieser Frist oder auf einen Fehler im rein manipulativen Vorgang des Eintragens beruhte. Die bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes erforderliche und zumutbare Sorgfalt (Hinweis B 30.1.1997, 97/18/0003) macht es notwendig, das berechnete Fristende und/oder die erfolgte Eintragung jedenfalls einer Überprüfung zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180032.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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