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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0160Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/13/0113 E 13. Oktober 1999 RS 1(hier KStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben. Ein die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine ausdrückliche, eindeutige wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen. Dies muss bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen. Dabei sind Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Hinweis EB E 17.12.1996, 95/14/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150159.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018