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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerung der Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft während bestimmter Zeiträume; kein Vorliegen von entschiedener Sache im Hinblick auf Vorentscheidungen über die Schubhaft; Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens der Haftvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der EntscheidungRechtssatz
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Pflicht, die Frage der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Anhaltung, somit das Vorliegen der Haftvoraussetzungen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach jeder Richtung hin selbstständig zu untersuchen und jede unterlaufene Gesetzwidrigkeit aufzugreifen und festzustellen.
Die belangte Behörde verweigerte dem Beschwerdeführer jedoch die ihr kraft §73 FremdenG 1997 aufgetragene umfassende Prüfung, ob hier alle gesetzlichen Schubhaftvoraussetzungen erfüllt seien, weil sie in Verkennung ihrer im Fremdengesetz 1997 festgelegten Zuständigkeit der verfehlten Rechtsauffassung anhing, sie habe bereits mit Bescheid vom 29.11.99 bzw. mit Bescheid vom 07.02.00 auch für die Zeit nach Erlassung dieser Bescheide das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der (fortdauernden) Haftanhaltung festgestellt, weshalb res iudicata vorliege.
Der Unabhängige Verwaltungssenat kann aufgrund mehrmaliger Erhebung der Beschwerde eines Schubhäftlings gemäß §72 FremdenG 1997 während seiner Anhaltung nur dann von "entschiedener Sache" ausgehen, wenn die Beschwerde sich auf einen Zeitraum bezieht, über den er bereits durch einen Bescheid gemäß §73 FremdenG 1997 abgesprochen hat. Die belangte Behörde setzte sich in den bekämpften Bescheiden auch nicht mit dem Vorbringen des S J betreffend das Vorliegen eines Heimreisezertifikates seit zumindest 20.12.00 und den Mangel eines Haftgrundes gemäß §69 Abs4 FremdenG 1997 während der Zeiträume vom 30.11.99 bis 26.01.00 und vom 07.02. bis 14.02.00 auseinander.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fremdenrecht, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B515.2000Dokumentnummer
JFR_09989773_00B00515_01