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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DBAbk Liechtenstein 1971 Art15 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/15/0252 E 22. September 2000Rechtssatz
Ein Doppelbesteuerungsabkommen soll lediglich verhindern, dass ein und dieselben Einkünfte in beiden Staaten zur Gänze besteuert bleiben, dagegen soll es nicht Gewähr leisten, dass die Steuern, die von dem Steuerpflichtigen in dem einen Staat erhoben werden, nicht höher sind als diejenigen, die von ihm in dem anderen Staat erhoben werden (Hinweis Urteil des EuGH in der Rechtssache Gilly vom 12.5.1998, Rs C-336/96, Rn 46, Slg 1998, I-2793). Der Zweck ist also die Verhinderung der Doppelbesteuerung, nicht die Gewährleistung gleich hoher Steuersätze.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12VwRallg7 DoppelbesteuerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150202.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013