RS Vwgh 2000/8/3 2000/15/0097

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Das Unternehmerrisiko liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (Hinweis E 19.12.1990, 89/13/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150097.X02

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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