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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §1 Z2;Rechtssatz
Der Verlust der Aufenthaltsberechtigung infolge Verlustes des Asyls auf Grund eines Feststellungsbescheides nach § 5 AsylG 1991 ist dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung iSd § 8 AufenthaltsG 1992 gleichzuhalten (mit Begründung). Angesichts dieser Gleichwertigkeit besteht im § 114 Abs 6 FrG 1997 eine "planwidrige Unvollständigkeit". Die damit gegebene Regelungslücke ist - im Wege einer unter diesen Voraussetzungen auch im öffentlichen Recht zulässigen Analogie - unter Bedachtnahme auf diese Gleichwertigkeit und in verfassungskonformer Weise zu schließen (Hinweis E 4.9.1997, 96/18/0134), und zwar dergestalt, dass Ausweisungen gem § 17 Abs 1 FrG 1993 nach dem 15. Juli 1997 auch dann nicht erlassen werden dürfen, wenn einer solchen Ausweisung ein Feststellungsbescheid gem § 5 Abs 1 AsylG 1991 zu Grunde liegt, der den Verlust des einem Flüchtling gewährten Asyls nach sich zieht. Allein ein solches Auslegungsergebnis wird dem Gleichheitssatz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG gerecht, ist doch vor dem Hintergrund der besagten Gleichwertigkeit eine sachliche Rechtfertigung, den Verlust der Aufenthaltsberechtigung infolge des Verlustes der Aufenthaltsbewilligung nach § 8 AufenthaltsG 1992 anders zu behandeln als den Wegfall einer Aufenthaltsberechtigung infolge des Verlustes des Asyls auf Grund eines Feststellungsbescheides nach § 5 Abs 1 AsylG 1991, nicht ersichtlich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180021.X01Im RIS seit
11.07.2001