RS Vwgh 2000/8/3 96/15/0159

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0160

Rechtssatz

Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten. Als nahe stehende Person sind primär solche anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich verbunden sind, aber auch geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein Nahestehen (Hinweis Bauer/Quantschnigg, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz 1988, § 8 Rz 42). Der VwGH schließt sich der in dieser Literaturstelle vertretenen Auffassung an, dass auch Körperschaften, an denen dem Anteilsinhaber nahe stehende Personen beteiligt sind, in einer Nahebeziehung im dargestellten Sinn stehen können. Es liegt bei der gegebenen Konstellation (die Gesellschafter der Vertragspartnerin sind die Ehefrauen der Gesellschafter/und Geschäftsführer der Abgabepflichtigen, ein Gesellschafter der Abgabepflichtigen ist Geschäftsführer der Vertragspartnerin) eine Situation vor, in der die bei Vertragsabschlüssen gewöhnlicherweise zu unterstellenden Interessengegensätze nicht vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150159.X07

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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