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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Ein Vorbringen dahingehend, der VwGH habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinander gesetzt, ist nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des VwGH erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (Hinweis B 25.3.1999, 98/15/0131).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000150082.X02Im RIS seit
26.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019