RS Vwgh 2000/8/3 2000/15/0082

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ein Vorbringen dahingehend, der VwGH habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinander gesetzt, ist nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des VwGH erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (Hinweis B 25.3.1999, 98/15/0131).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150082.X02

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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