RS Vfgh 2001/2/27 B17/01

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §63 Abs1 / Mutwille

Leitsatz

Zurückweisung einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes; keine Rechtsmittel gegen höchstgerichtliche Entscheidungen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als mutwillig und aussichtslos

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat die vom Einschreiter und von einer in seinem Namen einschreitenden Rechtsanwältin eingebrachte Beschwerde zu B2074/98 am 14.06.00 abgewiesen.

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig (zB VfSlg 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) - endgültig.

Da der Beschwerdeführer nunmehr schon zum wiederholten Male Anträge stellt, die auf eine Bekämpfung des Erkenntnisses vom 14.06.00, B2074/98, hinauslaufen, und er bereits im hg Beschluß vom 27.11.00, B2074/98, B1424/00, über die Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise belehrt worden ist, wird er darauf aufmerksam gemacht, daß er im Wiederholungsfalle mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe zu rechnen hätte.

Entscheidungstexte

  • B 17/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2001 B 17/01

Schlagworte

VfGH / Mutwillensstrafe, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B17.2001

Dokumentnummer

JFR_09989773_01B00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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