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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14;Rechtssatz
Sinn der Bestimmung des § 14 BAO ist es, eine bestehende Sicherung für Abgabenansprüche gegenüber dem Veräußerer fortzuführen, nicht aber eine Sicherung, die bisher nicht bestand, durch die Unternehmensübereignung erst zu begründen (Hinweis E vom 17.5.1988, 87/14/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150102.X01Im RIS seit
15.01.2001