RS Vwgh 2000/8/10 2000/07/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

AVG §57 Abs3 ;
SaatG 1997 §42 Abs4;

Rechtssatz

Eine dem § 42 SaatG 1997 vergleichbare Struktur weist § 57 AVG auf. Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Es ist unbestritten, dass das Außerkrafttreten des mit Vorstellung bekämpften Bescheides infolge ungenützten Verstreichens der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht dazu führt, dass die Beh die im Mandatsbescheid angeordnete Maßnahme nicht (neuerlich) anordnen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070038.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten