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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Eine dem § 42 SaatG 1997 vergleichbare Struktur weist § 57 AVG auf. Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Es ist unbestritten, dass das Außerkrafttreten des mit Vorstellung bekämpften Bescheides infolge ungenützten Verstreichens der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht dazu führt, dass die Beh die im Mandatsbescheid angeordnete Maßnahme nicht (neuerlich) anordnen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070038.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017