RS Vwgh 2000/8/10 99/07/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG kann nur unter den im Abs 1 dieses Paragrafen taxativ aufgezählten Gründen erfolgen. Eine in einem Bescheid, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, von der bescheiderlassenden Beh vertretene verfehlte Rechtsansicht stellt aber keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 1 bis Z 3 AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070219.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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