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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG kann nur unter den im Abs 1 dieses Paragrafen taxativ aufgezählten Gründen erfolgen. Eine in einem Bescheid, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, von der bescheiderlassenden Beh vertretene verfehlte Rechtsansicht stellt aber keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 1 bis Z 3 AVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070219.X02Im RIS seit
25.04.2001